Fr. 500.00, für das Beschwerdeverfahren zu 80% dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Kanton hat dem Gesuchsteller überdies die obergerichtlichen Parteikosten in Höhe von Fr. 160.00 (20% von praxisgemäss Fr. 800.00) zu ersetzen. Diese sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Bremgarten als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Die übrigen Parteikosten hat der Gesuchsteller selbst zu tragen.