7. 7.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat die unentgeltliche Rechtspflege für mutmasslich anfallende Prozesskosten von Fr. 36'034.00 beantragt; erteilt wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 8'014.00. Der Gesuchsteller obsiegt damit zu rund 20%. Dementsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, festgesetzt auf - 11 -