6. Von der Vorinstanz wird die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren nicht angenommen; sie ist sodann prima vista auch nicht ersichtlich. Nachdem die Klage des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint und seine Mittellosigkeit im vorgenannten Umfang ausgewiesen ist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 8'014.00 (Gerichtskosten Fr. 10'414.00 – Selbstbehalt Fr. 2'400.00) erfüllt.