Fr. 10'414.00 auszugehen (§ 7 VKD). Bei der Schätzung der Parteikosten ist ebenfalls vom kantonalen Tarif auszugehen. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist in Annahme eines durchschnittlichen Aufwandes – ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 17'765.50 (bei einem Streitwert von Fr. 175'554.50 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Zuschlags von 20% für eine zweite Rechtsschrift (§ 6 Abs. 3 AnwT), ausmachend Fr. 21'318.60, zzgl. Auslagen von Fr. 640.00 und 7,7% MwSt. – somit auf rund Fr. 23'650.00 zu schätzen. Damit ist mit Prozesskosten von rund Fr. 34'064.00 zu rechnen.