Die Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Bei der Schätzung der Parteikosten ist die mutmassliche Entschädigung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und nicht das regelmässig verminderte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu berücksichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 354; Urteil des Bundesgerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.4). Die Anwaltskosten sind – wie bei der Abschätzung der Gerichtskosten – unter Zuhilfenahme der kantonalen Gebührentarife abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3, W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 354).