N. 360, JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 32 zu Art. 117 ZPO). Bei nur begrenzter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers kann das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewähren. Dem Gericht verbleibt hierbei ein weiter Spielraum. Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich auch nur die Befreiung von Kostenvorschüssen für die Gerichtskosten beinhalten (BGE 141 III 369 E. 4.3.2). Möglich ist auch die Kostenbefreiung erst ab einem bestimmten Betrag (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 695). Die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Art.