Der vorinstanzliche Entscheid ist betreffend die weiteren Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des monatlichen Überschusses nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist bei einem Einkommen von Fr. 2'865.00 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, Ergänzungsleistungen Fr. 746.00, Rente aus Säule 3b Fr. 533.25) und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 1'777.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnnebenkosten Fr. 171.00, Krankheitskosten Fr. 83.00, mutmasslich anfallende Steuern Fr. 23.00) folglich von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'088.00 auszugehen.