Es kann daher auf die ausgerichteten Ergänzungsleistungen abgestellt werden und zugleich die nicht erstellten Ausgaben unberücksichtigt gelassen werden. Das Gericht kann ferner für die Beurteilung der Mittellosigkeit eine von der Berechnung der Ergänzungsleistung separate Bedarfsberechnung vornehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Die in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigten Neben- und Heizkostenpauschale sind daher für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Daher ist auch auf die weiteren Vorbringen betreffend die Unstimmigkeiten bei den Ergänzungsleistungsberechnungen nicht einzugehen (Ziff.