4.2. Für den Nachweis der im Gesuch vom 22. Juni 2020 geltend gemachten Nebenkosten hat der Gesuchsteller lediglich Auszüge aus seinem Postcheckbüchlein eingereicht (Klagebeilage 11 und 21). Der Gesuchsteller hat weder vor der Vorinstanz noch anlässlich des Beschwerdeverfahrens dargelegt, inwiefern diese Zahlungen monatliche Nebenkosten in der behaupteten Höhe belegen würden, die gemäss den SchKG-Richtlinien zu berücksichtigen wären. Er hält diesbezüglich lediglich an seiner vorinstanzlich eingenommenen Haltung fest.