Hinsichtlich der Berechnung der Parteikosten bringt der Gesuchsteller vor, dass die Honorarvereinbarung irrelevant sei. Gemäss dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte sei einzig der Streitwert – und a priori nicht der Aufwand – massgebend. Der Aufwand spiele höchstens eine Rolle, wenn es um tarifarische Zu- oder Abschläge gehe. Basis sei aber immer die Grundentschädigung gemäss Streitwert. Bei der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Verfahrenskosten aller pendenten Verfahren miteinzubeziehen. Im zu beurteilenden Verfahren -6-