3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass bei der Berechnung des erweiterten Notbedarfs die im Gesuch vom 22. Juni 2020 geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von monatlich Fr. 1'430.00 zu berücksichtigen seien, die als Surrogat für einen adäquaten Mietzins bezahlt würden. Die Nebenkosten seien gemäss den Zahlungen aus dem Postcheckbüchlein erstellt (Klagebeilage 21). Eventualiter seien die Wohn- /Miet-/Nebenkosten von monatlich Fr. 210.00 (jährliche Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.00 / 12, jährliche Heizkostenpauschale Fr. 840.00 / 12) gemäss der Ergänzungsleistungsberechnung für das Jahr 2020 massgebend.