3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Der erweiterte Notbedarf des Gesuchstellers betrage Fr. 1'777.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnnebenkosten Fr. 171.00, Krankheitskosten Fr. 83.00, mutmasslich anfallende Steuern Fr. 23.00). Aus den Kopien des Postbüchleins lasse sich der geltend gemachte Mietaufwand in Form von Nebenkosten über Fr. 1'430.00 nicht erschliessen. Als Wohnnebenkosten seien die monatlichen Kosten für die Gebäudeversicherung von Fr. 39.20 (Fr. 470.65 / 12) und die monatlichen Heizkosten von Fr. 131.65 (Fr. 3'633.90 + Fr. 2'685.70 / 4 Jahre /