1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und es gilt gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO kein Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Insofern wäre die vom Gesuchsteller am 10. Januar 2022 eingereichte Beschwerde verspätet, nachdem ihm der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2021 zugestellt worden ist. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrer Rechtsmittelbelehrung erneut (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2020) den gemäss Art.