3.2. Mit Entscheid vom 25. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Gesuchstellers teilweise gut, hob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. -3- 4. 4.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 erneut ab.