3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. und zzgl. Rückerstattung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes Kreis VI im Betrag von CHF 250.00 zu Lasten der Beklagten." 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 ab. 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 21. Dezember 2020 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 12. Januar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.