3.3.3. Selbst wenn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren SF.2021.60 nicht bereits aus den in E. 3.2 genannten Gründen abzuweisen wäre, wäre nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abgewiesen hat. 3.4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.