stehende Betrag - wie vom Gesuchsteller begehrt - hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird oder ob er - wie von seiner Ehefrau beabsichtigt - vollumfänglich auf sie übertragen wird, würde der Betrag auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 183 ff.) ausreichen, damit die Ehefrau dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren SF.2021.60 bezahlen oder der Gesuchsteller die von ihm zu tragenden Gerichts- und allenfalls Parteikosten selber bezahlen könnte. Die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers wäre aus diesem Grund ebenfalls zu verneinen.