3.3. 3.3.1. Der Gesuchsteller verpflichtete sich in Ziff. 5 der im Eheschutzentscheid vom 9. Juli 2020 gerichtlich genehmigten Vereinbarung, seiner Ehefrau an den Unterhalt der Kinder C. und D. seit 1. Juli 2020 monatlich vorschüssig gesamthaft Fr. 1'290.00 zu bezahlen (KB 2). Bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums ist ein Zuschlag für solche rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufzunehmen, sofern der Gesuchsteller diese in der letzten Zeit nachgewiesenermassen an nicht in seinem Haushalt lebende Personen geleistet hat. Die effektive und regelmässige Zahlung kann insbesondere durch Einreichung von Zahlungsquittungen belegt werden (W UFFLI/FUHRER, a.a.