Der Gesuchsteller war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 und 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Es war daher Sache des Gesuchstellers, nicht nur nachzuweisen, dass er über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass seine Ehefrau ihrer Unterstützungspflicht nicht nachkommen konnte, indem sie ihm die für seine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erforderlichen Mittel verschaffte. Der Gesuchsteller -6-