Wenn es dem Gesuchsteller gelinge, einen grösseren Betrag geltend zu machen, werde er zur Rückerstattung des URP-Geldes verpflichtet. Es gehe aber nicht an, dass ihm der Weg zum Gericht verbaut bzw. verunmöglicht werde. Durch die ungerechtfertigte falsche Berechnung des Überschusses sei aber genau das passiert. Warum die Fr. 1'290.00 ausser Acht gelassen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzliche Verfügung sei daher aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, als dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.