aktenwidrig. Die Vorinstanz habe schlicht vergessen aufzuführen, dass er auch noch Fr. 1'290.00 Unterhalt an die Kinder bezahle, basierend auf der Verfügung vom Juli 2020 im Verfahren SF.2019.98. Der Unterhalt sei zwei Jahre lang immer bezahlt worden. Wenn der Gesuchsteller Fr. 1'290.00 an den Unterhalt der Kinder bezahle, lebe er unter seinem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum und könne sich keine Anwalts- und Gerichtskosten leisten. Es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Im Verfahren SF.2019.98 sei beiden Eheleuten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden.