Im Übrigen habe seine Rechtsvertreterin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Februar 2022 selber ausgeführt, dass aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft Fr. 70'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 bei einem Notar deponiert seien, wobei sich der Gesuchsteller und seine Ehefrau über die Aufteilung dieses Geldes noch nicht einig geworden seien. Da dem Gesuchsteller selbst ohne Berücksichtigung eines Anteils aus dem Verkaufserlös aus der ehelichen Liegenschaft ein Freibetrag von Fr. 841.50 verbleibe, aus welchem er die Prozesskosten bestreiten könne, sei das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.