2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf Fr. 3'249.00 (ALV-Anspruch), während das Existenzminimum von ihm und seiner Familie Fr. 2'195.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 995.00, Krankenkasse Fr. 350.00) betrage, was nach Aufrechnung des Zuschlags von 25 % auf dem Grundbetrag Fr. 2'407.50 ergebe. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von Fr. 841.50, aus welchem er die Prozesskosten bestreiten könne.