3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. April 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 05. April 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 3. Unter o/e Kostenfolge."