1. B. reichte mit Eingabe vom 13. September 2021 beim Bezirksgericht Zofingen gegen ihren Ehemann A. ein Begehren auf Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2019.98 vom 9. Juli 2020 ein. 2. 2.1. A. ersuchte anlässlich der Verhandlung vom 22. Februar 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Am 5. April 2022 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen gleichentags den Entscheid in der Sache und wies das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung gleichen Datums ab.