4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'000.00, zu bezahlen. - 31 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)