entsprechenden Antrag in der Berufungsantwort (S. 17 f.), gibt es keinen Anlass, den Beklagten zur Leistung der gesamten Anwaltskosten der Klägerin zu verpflichten. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 9. Februar 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen.