AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 15 % für die Eingabe vom 17. Juni 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 75.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'000.00, zu bezahlen. In Anbetracht der Überschussanteile von Fr. 2'473.00 (vorne E. 5.3 und 7) ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den ihr verbleibenden Teil der Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln sollte decken können. Entgegen dem - 30 -