Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 1'966.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 1'436.00 Verbleibend Fr. 3'901.00 Damit ist dem Beklagten die eheliche Lebenshaltung gewährleistet. 8. Im Unterhaltspunkt (Dispositiv-Ziffer 2) und bezüglich Anrechnung der geleisteten Mietzinszahlung (Dispositiv-Ziffer 3) ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die in der Berufung implizit beantragte Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5 wird nicht begründet. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.