Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 2'073.00 Verbleibend Fr. 2'461.00 Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00 beträgt Fr. 12.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 6.00, auf Fr. 2'067.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'467.00. - 29 - Phase 5a: