Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00 beträgt Fr. 928.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 464.00, auf Fr. 2'525.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'009.00. Phase 3: Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 1'573.00 Verbleibend Fr. 2'961.00 Damit ist dem Beklagten die eheliche Lebenshaltung gewährleistet. Phase 4: