Der Differenzbetrag zum Überschussanteil von Fr. 2'473.00, bei dem die gebührende eheliche Lebenshaltung gewährleistet ist (vorne E. 4.4), beträgt Fr. 454.00. Bei einer Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Hälfte davon, d.h. Fr. 227.00, auf Fr. 2'288.00, verbleibt bei beiden Parteien ein Überschuss von Fr. 2'246.00. Phase 2: Einkommen Beklagter Fr. 8'203.00 - Existenzminimum Beklagter Fr. 2'769.00 - Steuern Beklagter Fr. 900.00 - Unterhalt Klägerin Fr. 2'989.00 Verbleibend Fr. 1'545.00