Phase 5a (Juni 2022 – September 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'871.00 (vorne E. 5.4) ./. Einkommen Klägerin Fr. 3'648.00 Unterhalt Fr. 3'223.00 Phase 5b (ab Oktober 2022): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'871.00 (vorne E. 5.4) ./. Einkommen Klägerin Fr. 5'435.00 Unterhalt Fr. 1'436.00 Zu überprüfen ist, ob dem Beklagten bei Leistung dieser Unterhaltsbeiträge die gebührende eheliche Lebenshaltung gewährleistet bleibt. Ist dies nicht der Fall, ist der Unterhaltsbeitrag, so zu reduzieren, dass die Lebenshaltung bei beiden Parteien in gleichem Umfang reduziert wird (vgl. vorne E. 4.2 i.f.). Es ergibt sich: