Der Klägerin ist eine kurze Übergangsfrist zur Annahme von zusätzlichen Therapieaufträgen einzuräumen. Das höhere Einkommen ist ihr somit ab 1. Oktober 2022 anzurechnen. Bis dahin ist bei ihr von Einkommen von Fr. 4'122.00 (Phase 1: Juni 2020 bis Juli 2021) bzw. Fr. 3'648.00 (Phasen 2 – 5 [Juni 2021 – September 2022]) auszugehen. 7. Es ergeben sich die folgenden am ehelichen Lebensstandard orientierten Unterhaltsansprüche der Klägerin (vgl. vorne E. 4.2.): - 27 - Phase 1 (Juni 2020 bis Juni 2021): Lebenshaltung Klägerin Fr. 6'637.00 (vorne E. 5.4) ./. Einkommen Klägerin Fr. 4'122.00 Unterhalt Fr. 2'515.00