6.5. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass der Klägerin nicht zumutbar ist oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, in ihrer selbständigen Tätigkeit in der H. ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten. Bei einem Erwerbseinkommen aus einem Pensum von rund 30 % in der Höhe von Fr. 2'681.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2) ergibt sich für ein Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 4'468.00. Zusammen mit der IV- Rente von Fr. 967.00 beträgt das mögliche monatliche Einkommen demnach Fr. 5'435.00.