Diese Bescheinigungen bestätigen Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Ausmass während bestimmter Zeiten. Eine klare und begründete Diagnose und schlüssige Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich ihrer konkreten Tätigkeit ergeben sich daraus aber nicht. Eine über die 50 %-Einschränkung gemäss den seinerzeitigen IV-Abklärungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht glaubhaft gemacht.