Es darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern. Im von der Klägerin vorgelegten Zeugnis von AB., vom 11. Februar 2021 wir eine chronische Schmerzstörung mit parasympathischer Begleitsymptomatik bescheinigt, die eine geregelte Arbeitstätigkeit unmöglich mache. - 26 -