Am 18. Januar 2022 habe sie wieder arbeiten können. Sie sei aber noch total erschöpft (act. 66 f.). Vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 wurde die Klägerin offenbar wiederum in der N. AG stationär behandelt (Berufungsantwortbeilage 4). 6.4.2. 6.4.2.1. Es ergibt sich, dass in mehreren IV-Revisionsverfahren bis 2017 keine Veränderung der reduzierten Erwerbsfähigkeit von 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit festgestellt wurde. Im neuesten Revisionsverfahren, in dem vorerst eine Einschränkung von bloss noch 33,6 % - 25 -