Gemäss Bestätigung von P., vom 3. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 4) befand sich die Klägerin vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 in der Klinik N. in stationärer Therapie (Berufungsantwort S. 9). Nach Darstellung der Klägerin in der Replik (act. 76) hat sie zudem regelmässig Behandlungen bei einer Osteopathin (...), einer Physiotherapeutin (...) und bei einem Psychologen (...), was vom Beklagten unbestritten blieb (act. 60 f.).