In der Replik vom 23. Januar 2021 (act. 77) führte die Klägerin zur Erwerbssituation aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Klageeinreichung verschlechtert. Bereits damals habe eine einmonatige Rehabilitation angestanden. Die O.-Versicherung leistete am 2. März 2021 eine Kostengutsprache für eine ambulante Rehabilitation von vier Wochen (Klagebeilage 11). Die Klägerin wurde zudem vom 2. bis zum 31. Dezember 2021 in der Klinik I., Q., stationär behandelt mit der Hauptdiagnose: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf dem Hintergrund fortgesetzter belastender Erfahrungen (Replikbeilage 5).