2018 zu 37,5 % eingeschränkt sei. Weiter wurde im Revisionsverfahren festgestellt, bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % arbeite die Klägerin in einem maximalen 30 %-Pensum. Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. Juni 2019 sei eine betriebswirtschaftliche Einschränkung von 33,6% festgestellt worden. Im entsprechenden Vorbescheid wurde festgehalten, dass wegen eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 14. September 2021). Gegen den Vorbescheid liess die Klägerin am 10. September 2019 Einwände erheben (Klagebeilage 10).