Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde 2005 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit gegeben sei. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 50 % und einem Haushaltanteil von 50 % sowie Einschränkungen im Haushalt von 48 % wurde ein Invaliditätsgrad von 51 % errechnet. Weitere Revisionen wurden 2007, 2011, 2014 und 2017 unverändert abgeschlossen. Am 6. März 2018 wurde erneut eine Revision eingeleitet. Dabei gelangte die Abklärung vor Ort im Mai 2019 betreffend gesundheitlich bedingte Einschränkungen als Hausfrau zum Ergebnis, dass die Klägerin bei der Verrichtung von Haushaltaufgaben seit Januar