6.4. 6.4.1. In der Verfügung der IV vom 4. Oktober 2002 (Klagebeilage 5) wurde festgehalten, dass bei der Klägerin eine langdauernde Krankheit vorliege. Seit August 1997 sei sie unfall- und krankheitsbedingt in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit als Hausfrau mit einem Arbeitspensum von 68 % und als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 32 % ununterbrochen eingeschränkt. Als Teilerwerbstätige bestehe eine volle Erwerbsunfähigkeit. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde 2005 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit gegeben sei.