Ein höheres Einkommen (sog. hypothetisches Einkommen), wie es der Beklagte für die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'500.00 geltend macht, darf angerechnet werden, wenn ein solches sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, u.Ä.m. (BGE 147 III 308 E. 5.6).