6.3. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen der betroffenen Personen abzustellen. Ein höheres Einkommen (sog. hypothetisches Einkommen), wie es der Beklagte für die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'500.00 geltend macht, darf angerechnet werden, wenn ein solches sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2).