Die auf der Webseite angegebenen Öffnungszeiten der H. der Klägerin änderten nichts daran, dass sie gesundheitsbedingt nur an einem Bruchteil davon effektiv in ihrer H. arbeiten könne. Sie wolle ihre gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht allgemein publik machen, um keine potentiellen oder bestehenden Kunden abzuschrecken. Die Klägerin sei weiterhin in ihrer Erwerbsfähigkeit gesundheitlich erheblich eingeschränkt, wie dies bereits vor Gründung der [...] der Fall gewesen sei, und es sei weiterhin mit einem Nettoerlös aus ihrer [...] zu rechnen, wie dies in den bisherigen Akten dargelegt worden sei.