Die Klägerin beziehe ja auch seit rund 24 Jahren eine halbe IV-Rente (unter Annahme einer mindestens 50 %-igen Erwerbsunfähigkeit). Die Klägerin müsste ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen nicht unerheblich steigern, bloss um einen Wegfall der IV-Rente von Fr. 967.00 zu kompensieren, gemessen am Nettoerlös 2020 aus der H. wären dies rund 30 %.