Vom 28. Februar bis zum 13. April 2022 habe sie wiederum in der N. AG stationär behandelt werden müssen. Während dieser Zeit habe sie wie bereits während der Behandlung in der Klinik I. (2. bis 31. Dezember 2021) ihre H. schliessen müssen. Das sei Gift für das Geschäft. Das Mass der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe sich somit eher verschlechtert. Die Klägerin beziehe ja auch seit rund 24 Jahren eine halbe IV-Rente (unter Annahme einer mindestens 50 %-igen Erwerbsunfähigkeit).