6.2.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (S. 7 ff.) insbesondere entgegen, die gemäss Vorbescheid vom 15. August 2019 angekündigte Aufhebung der halben IV-Rente sei nicht gerechtfertigt und es liege auch keine entsprechende IV-Verfügung vor. Es liefen immer noch Abklärungen der IV. Zudem sei in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Oktober 2002 eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu 100 % angenommen worden. Die Behauptung der Steigerung des Umsatzes im Jahr 2020 um 30 % gegenüber dem Vorjahr sei neu und unzulässig. Dass der angebliche Mehrumsatz erst nach der Trennung der Parteien erzielt worden sei, sei gänzlich spekulativ und werde zurückgewiesen.