Seit dem Trennungszeitpunkt sei gestützt auf den Vorbescheid der IV vom 15. August 2019 bei der Klägerin von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 66.40 % auszugehen, da ihr ohne gesundheitliche Einschränkung eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich wäre und die Einschränkung gemäss IV-Vorbescheid 33.60 % betrage. Aufgerechnet auf ein Vollpensum von 8 Stunden pro Arbeitstag ergebe dies bei zugrunde gelegten 228 Arbeitstagen pro Jahr einen Jahresumsatz von Fr. 165'926.00 (8 x CHF 137.00 x 66.40 % x 228) oder pro Monat einen Dienstleistungserlös von Fr. 13'827.00, weshalb das vom Beklagten vor Vorinstanz behauptete